Gemäß dem Regierungserlass zur Regelung der Anwendung des neuen Ausnahmezustands, der am 24. November in Kraft getreten ist, ist es verboten, sich zwischen dem 27. November um 23.00 Uhr und dem 2. Dezember um 17.00 Uhr außerhalb der Wohngemeinde zu bewegen, "außer aus gesundheitlichen Gründen oder anderen Gründen äußerster Dringlichkeit".

Das Verbot wird aufgrund der Feiertage am 1. und 8. Dezember zwischen 23:00 Uhr am 4. Dezember und 23:59 Uhr am 8. Dezember wieder in Kraft treten.