In dem an das Verfassungsgericht gerichteten Ersuchen weist das Staatsoberhaupt auch auf "das völlige Fehlen einer Verdichtung dessen, was eine endgültige Verletzung von äußerster Schwere ist", hin und bittet die Richter, die Konformität des Artikels 2 und folglich auch der Artikel 4. º, 5º, 7º und 27º dieses Gesetzes mit der Verfassung der Portugiesischen Republik zu beurteilen.

"Gegenstand dieses Antrags an das Verfassungsgericht ist jedenfalls nicht die Frage, ob Sterbehilfe als Konzept mit der Verfassung übereinstimmt oder nicht, sondern vielmehr die Frage, ob die konkrete Regelung der ärztlich assistierten Tötung, die der Gesetzgeber mit diesem Dekret betreibt, mit der Verfassung übereinstimmt, und zwar in einer Angelegenheit, die zum Kern der Rechte, Freiheiten und Garantien der Bürger gehört, da sie das Recht auf Leben und die Freiheit seiner Begrenzung im Rahmen der Menschenwürde betrifft", bekräftigt Marcelo Rebelo de Sousa.

Artikel 2 des Gesetzes, das am 29. Januar in der Versammlung der Republik verabschiedet wurde, legt fest, dass die "Vorwegnahme des medizinisch assistierten Todes" nicht mehr bestraft wird, da die folgenden Bedingungen überprüft werden: "Auf Beschluss der Person, über 18 Jahre alt, deren Wille aktuell bekräftigt wird, ernsthaft, frei und aufgeklärt, in einer Situation unerträglichen Leidens, mit einer endgültigen Verletzung von extremer Schwere nach wissenschaftlichem Konsens oder einer unheilbaren und tödlichen Krankheit, wenn sie von medizinischem Fachpersonal praktiziert oder unterstützt wird".

Es scheint, so das Staatsoberhaupt, "dass der Gesetzgeber dem am Verfahren beteiligten Arzt keinen minimal sicheren gesetzlichen Rahmen zur Verfügung stellt, der seine Leistung leiten kann".

Unter Bezugnahme auf den Ausdruck "Situation unerträglichen Leidens" stellt der Staatspräsident fest, dass "dieser Begriff jedoch nicht minimal definiert ist, und es scheint andererseits nicht, dass er sich eindeutig aus der medizinischen 'leges artis' ergibt".

"In der Tat scheint der Begriff des Leidens eine starke Dimension der Subjektivität zu beinhalten. Da diese Begriffe, wie sich zeigen wird, im Wesentlichen vom leitenden Arzt und vom Facharzt ausgefüllt werden müssen, ist unklar, wie dieses Leiden zu messen ist: ob aus der ausschließlichen Perspektive des Patienten, ob aus der Einschätzung des Arztes. In jedem Fall scheint ein Konzept mit diesem Grad an Unbestimmtheit nicht den Anforderungen der normativen Dichte zu entsprechen, die sich aus dem Grundgesetz ergeben", fügt er hinzu.

Marcelo Rebelo de Sousa kommt zu dem Schluss, dass "ein Konzept mit diesem Grad an Unbestimmtheit nicht den Anforderungen der normativen Dichte, die sich aus der Verfassung ergeben, zu entsprechen scheint".