Laut der Generaldirektion für Lebensmittel und Veterinärmedizin (DGAV) „findet im Monat August eine weitere Pflichtphase für Schweinebestandsabrechnungen (DES) gemäß der PCEDA-Mitteilung (Aujeszky-Krankheitsbekämpfungs- und -tilgungsplan) der DGAV statt“.

Nach Angaben der DGAV wird die Angabe von Schweinebeständen als wesentliche Gesundheitsmaßnahme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit angesehen, und ihre Nichteinhaltung impliziert Strafen, z. B. dass der Betreiber nicht direkt Transitführer für Schweine über iDigital ausstellen darf, bis die Situation gelöst ist.

Die Angabe der Schweinebestände kann direkt vom Betreiber auf dem IFAP-Portal, in jeder Abteilung der regionalen Lebensmittel- und Veterinärdienste oder in beim IFAP registrierten Bauernorganisationen vorgenommen werden.

Gemäß den DGAV-Regeln müssen „nach Ablauf der Frist abgegebene Schweinebestandserklärungen am 1. des Monats der vorherigen Pflichtperiode gemeldet werden“, wobei als Beispiel darauf hingewiesen wird, dass eine am 2. November eingereichte Erklärung am 1. August dieses Jahres gemeldet werden muss.

Schweinezüchter müssen ihre Erklärungen dreimal im Jahr – April, August und Dezember – erfüllen.