Im Januar wurden im Amtsblatt der Europäischen Union die neuen Regeln für die Beibehaltung der Mobilfunknummer bei einem Betreiberwechsel veröffentlicht. Gegenüber Lusa erklärte eine offizielle Quelle von Anacom damals, dass die Änderungen darauf abzielen, "den Verbraucherschutz zu stärken".

Zu diesen Maßnahmen gehört das Verbot für Unternehmen, von Endnutzern, die mit den Nummern verbundene Verträge besitzen, direkte Gebühren für die Übertragbarkeit zu verlangen.

Ein weiterer Punkt, den die Regulierungsbehörde hervorhob, war die Einführung einer neuen Entschädigung für Kunden, die den geplanten "physischen Netzeingriff", der eine Neuplanung erfordert, nicht einhalten können.

Der Wert dieser Entschädigung wurde in der neuen Verordnung auf 10 Euro festgelegt, aber Anacom wies darauf hin, dass diese Entschädigung nur vom Anbieter, d.h. dem neuen Vertragsbetreiber, gezahlt wird, "wenn die Nichteinhaltung nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die dem Endnutzer zuzuschreiben sind".

Zu den wichtigsten Änderungen gehört auch die Verpflichtung des empfangenden Anbieters (RP), dafür zu sorgen, dass die Übertragbarkeit und die anschließende Aktivierung der Nummern zu dem mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Datum erfolgt, und zwar "so schnell wie möglich und bis zu einem Arbeitstag nach diesem Datum".

Darüber hinaus "behält der Endnutzer im Falle einer Vertragskündigung und sofern zum Zeitpunkt der Deaktivierung des Dienstes nicht auf dieses Recht verzichtet wird, das Recht, Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan (PNN) zu einem anderen Unternehmen zu portieren", heißt es weiter.