Die Gemeinden mit dem höchsten Risiko für Waldbrände liegen in den Bezirken Bragança, Braga, Vila Real, Porto, Viseu, Guarda, Coimbra, Santarém, Castelo Branco, Portalegre, Évora, Beja und Faro.

Das Portugiesische Institut für Meer und Atmosphäre (IPMA) stufte zudem den Rest des Festlands als sehr hoch- bzw. hochgefährdet ein, mit Ausnahme von mehr als einem Dutzend Gemeinden in den Bezirken Viana do Castelo, Braga, Porto, Aveiro, Coimbra, Leiria, Lissabon und Setúbal.

Alarmzustand

Am 6. Juli beschloss die Regierung die Verlängerung der geltenden Alarmlage von 00:01 Uhr am 7. Juli bis 23:59 Uhr am 9. Juli in zehn Bezirken des portugiesischen Festlands, wie das Ministerium für Innere Verwaltung (MAI) in einer Erklärung mitteilte.

Die Entscheidung betrifft die Bezirke Vila Real, Bragança, Guarda, Viseu, Castelo Branco, Beja, Santarém, Portalegre, Évora und Faro und wird mit „dem Anhalten der Hitzewelle“ sowie mit „den weiterhin sehr ungünstigen Wettervorhersagen für die kommenden Tage in den Bezirken im Landesinneren“ begründet, heißt es darin.

Die Erklärung beinhaltet gleichzeitig das Verbot des „Zugangs, des Begehens und des Aufenthalts“ in bestimmten Waldgebieten und auf bestimmten Wegen sowie die Durchführung kontrollierter Brandrodungen, einschließlich genehmigter, und Arbeiten in Waldgebieten mit Maschinen (außer zur Brandbekämpfung) sowie in anderen ländlichen Gebieten „unter Einsatz von Freischneidern mit Metallklingen oder -scheiben, Freischneidern, Häckslern und Maschinen mit Messern oder Frontschaufeln“.

Von den Beschränkungen ausgenommen sind Arbeiten im Zusammenhang mit der Fütterung von Tieren und der Bewirtschaftung von Feldern, sofern diese in bewässerten Gebieten oder in waldfreien Gebieten stattfinden, unverzichtbar sind und nicht aufgeschoben werden können und keine Entzündungsgefahr besteht; „die Gewinnung von Kork durch manuelle Methoden und die Gewinnung (Ernte) von Honig“, ohne glühendes Material; sowie unvermeidbare Bauarbeiten unter Minderung des Brandrisikos.

Zwischen Sonnenuntergang und 11:00 Uhr ist es zudem gestattet, „landwirtschaftliche Erntearbeiten unter Einsatz von Maschinen, insbesondere Mähdreschern“, sowie „forstwirtschaftliche Arbeiten wie das Fällen, das Rücken und den Transport“ durchzuführen, „vorausgesetzt, dass Maßnahmen zur Minderung der Gefahr von Bränden im ländlichen Raum getroffen werden und deren Durchführung dem örtlich zuständigen kommunalen Zivilschutzdienst mitgeteilt wird.“