"Angebote von Einheiten im Wert von mehr als 150 (Euro) und solche, die insgesamt und von ein und demselben Spender diesen Wert überschreiten, unterliegen der Meldepflicht gegenüber dem Vorgesetzten/Ausschuss für Ethik, Sicherheit und Kontrolle."

In demselben Dokument heißt es: "Die Mitarbeiter dürfen keine Geschenke, Bewirtungen oder sonstige Vorteile erbitten oder annehmen, die tatsächlich, potenziell oder nur zum Schein die Erfüllung ihrer Aufgaben beeinflussen oder sie gegenüber dem Geber in die Pflicht nehmen könnten.

"Die Arbeitnehmer sollten nicht versuchen, einen Vorteil oder eine Vergünstigung auf der Grundlage von Informationen zu erlangen, zu denen sie in Ausübung ihrer Pflichten Zugang haben und zu deren Schutz sie gesetzlich verpflichtet sind."

Der Erlass fügt hinzu, dass "die Annahme von Angeboten oder Bewirtungen von geringem Wert (Werbeartikel, Souvenirs) nicht zu beanstanden ist, wenn sie nicht häufig vorkommen und den normalen Standards der Höflichkeit, der Gastfreundschaft oder des Protokolls entsprechen, solange sie die Integrität des Arbeitnehmers oder des Dienstes nicht in irgendeiner Weise beeinträchtigen".

Die Nachricht wurde von Expresso gemeldet, die sich an eine offizielle Quelle der Gewerkschaft der Steuerangestellten (STI) wandte, und somit erklärte, dass der Erlass "im Wesentlichen das beibehält, was in der vorherigen Verordnung stand".