Portugal wird neue Vorschriften einführen, die den Verkauf von geerbten Immobilien beschleunigen sollen, nachdem das Parlament ein Gesetz verabschiedet hat, das es der Regierung ermöglicht, eine Sonderregelung für ungeteilte Erbschaften zu schaffen, wie idealista berichtet.
Die Maßnahme soll langjährige Streitigkeiten beilegen, die dazu geführt haben, dass Tausende von geerbten Immobilien ungenutzt bleiben, was deren Verkauf oder Sanierung verzögert und das Angebot an Wohnraum einschränkt.
Wohnungsbauminister Miguel Pinto Luz erklärte, die Änderungen würden „weniger Sackgassen“ schaffen, da sie es einem einzelnen Erben ermöglichen, den Verkaufsprozess einzuleiten, selbst wenn keine Einigung unter allen Erben besteht.
In einer Erklärung erklärte der Minister, die Reformen zielten darauf ab, Situationen zu beenden, die seit Jahren die Nutzung von geerbten Immobilien verhindern, und gleichzeitig dazu beizutragen, Erbschaftsstreitigkeiten zu verringern.
Schnelleres Verfahren mit Sicherheitsvorkehrungen
Das Gesetz sieht ein besonderes und dringendes Verfahren für den Verkauf von Immobilien vor, die Teil eines ungeteilten Nachlasses sind, wenn sich die Erben nicht auf einen Verkauf einigen können.
Die neue Regelung gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes für alle offenen und ungeteilten Erbschaften.
Es bleiben jedoch wichtige Ausnahmen bestehen. Familienwohnungen können im Rahmen des Sonderverfahrens nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des überlebenden Ehegatten oder Partners in einer anerkannten nichtehelichen Lebensgemeinschaft verkauft werden. Erbschaften, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind, sind ebenfalls ausgeschlossen.
Neue Rolle bei der Nachlassverwaltung
Das Gesetz führt zudem einen Nachlassverwalter ein, der befugt ist, einen Nachlass zu verwalten, zu verwerten und aufzuteilen, wodurch Aufgaben zentralisiert werden, die andernfalls den Erben obliegen würden. Nach Angaben der Regierung soll diese Änderung die Nachlassverfahren vereinfachen und beschleunigen.
Eine weitere Bestimmung ermöglicht es, die Verantwortung für die Verwaltung eines ungeteilten Nachlasses durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Erben auf eine andere Person zu übertragen, es sei denn, der überlebende Ehegatte fungiert als Nachlassverwalter oder es wurde bereits ein Nachlassverwalter mit Teilungsbefugnissen bestellt.









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